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Asbestzement - Eternitplatten

Was ist Eternit?

Im Jahr 1900 meldete Ludwig Hatschek ein Verfahren zur „Herstellung von Kunststeinplatten mit hydraulischen Bindemitteln“. Die Faserzementplatte war geboren. Dabei wurden Zementprodukte mit Asbestfasern versetzt. So konnte ein leichtes, feuerfestes und preiswertes Produkt hergestellt werden. Der Markenname dieses Produktes war Eternit. Die Eternit AG stellte bis 1989 asbesthaltige Zementprodukte her. Da die Platten zum Teil bevorratet wurden, muss man damit rechnen, dass auch in den 2-3 Folgejahren verbaute Zementplatten asbesthaltig sind. Nach 1989 hergestellte Faserzementprodukte enthalten keine Asbestfasern mehr. Typische Produkte sind:

Dacheindeckungen

Verkleidungen von Fassaden

(Abwasser-) Rohre 

Lüftungsrohre

Blumenkästen

Fensterbänken

Welche Gefahr geht von Asbestzementprodukten aus?

Asbestfasern werden eingeatmet und führen so zu Lungenkrebs. In den Asbestzementprodukten sind die Fasern fest eingebunden. Daher besteht keine Gesundheitsgefahr, so lange die Produkte nicht beschädigt werden. Leichter Abtrag durch die Witterung erhöht die Belastung in nahe gelegenen Wohngebäuden nicht. Kommt es allerdings zu Bruch oder werden die Asbestzementprodukte geschnitten, gebohrt o.ä. so werden die Fasern freigesetzt. Daher müssen bei allen Arbeiten an Asbestzementprodukten die einschlägigen Vorschriften beachtet werden.

Welche rechtlichen Vorgaben gibt es?

Da im eingebauten Zustand keine Gefahren von den Asbestzementprodukten ausgehen, besteht keine Pflicht, sie auszubauen. Allerdings sollte man die belasteten Produkte entfernen, wenn sich die Gelegenheit bietet. Man kann damit rechnen, dass die Vorgaben für Ausbau und Entsorgung in Zukunft noch verschärft werden.

Bei kleineren, haushaltsüblichen Mengen können Eternitplatten auch vom Privatmann ausgebaut werden. Aber auch dann gelten die Vorgaben der TRG 519. Sicherer ist es, wenn ein Fachbetrieb die Arbeiten durchführt.

Gemäß der Europäischen Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EG) 1907/2006) ist das Beschichten oder Überbauen von Asbestprodukten nicht zulässig. Dies birgt insbesondere die Gefahr, dass in späteren Baumaßnahmen das Vorhandensein der Asbestprodukte nicht mehr erkennbar ist. Dann könnten aus Unkenntnis große Mengen an Fasern ohne Schutzmaßnahmen freigesetzt werden.

Eternitplatten
Asbestzementplatten
Asbest Dachplatten
Asbestrohr ausgebaut

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